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VG Bayreuth, 12.10.2011 - B 2 K 10.966 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Rechtfertigung einer gemeindlichen Vorsorgeplanung im Zusammenhang mit der Zulassung von Mobilfunksendeanlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- VG Augsburg, 23.04.2008 - Au 4 K 07.1499
Errichtung eines Mobilfunkmastes aus Schleuderbeton mit 27,5 m Höhe; unbeplanter …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2011 - B 2 K 10.966
Städtebaulich unproblematisch sei auch die Höhe der baulichen Anlage mit 35 m, es handele sich hierbei um ein singuläres Bauwerk, welches nicht mit normalen Gebäuden verglichen werden könne (vgl. VG Augsburg vom 23.04.2008 - Au 4 K 07.1499). - BVerwG, 01.10.2009 - 4 BN 34.09
Veränderungssperre; Bebauungsplan-Aufstellungsbeschluss; Rückwirkung; ergänzendes …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2011 - B 2 K 10.966
Damit sind die Planungsvorstellungen insoweit hinreichend konkret, als aufgrund dieser Vorstellungen die Baugenehmigungsbehörde über die Frage einer eventuellen Ausnahme von dieser Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB entscheiden kann (vgl. dazu BVerwG vom 01.10.2009, NVwZ 2010, 42). - VGH Bayern, 23.11.2010 - 1 BV 10.1332
Baueinstellungsverfügung bezügl. Mobilfunkanlage wegen nachträglicher …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2011 - B 2 K 10.966
Das Gericht schließt sich in dieser Frage der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 23.11.2010 (Az.: 1 BV 10.1332) an. - VGH Bayern, 01.07.2005 - 25 B 01.2747
Mobilfunkanlage, Genehmigungspflicht, 10-m-Grenze, Hauptanlage, Nebenanlage, …
Auszug aus VG Bayreuth, 12.10.2011 - B 2 K 10.966
Auf die Frage, ob Mobilfunkanlagen gleichzeitig fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO und auch gewerbliche Hauptanlagen sein können (bejahend BayVGH vom 01.07.2005, Az.: 25 B 01.2747) kommt es insofern nicht an, da der teilweise Ausschluss sowohl allgemein wie ausnahmsweise zulässiger Nutzungsarten nach § 1 Abs. 9 BauNVO stets besondere städtebauliche Gründe voraussetzt.
- VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 3 K 15.1188
Wahlanfechtung, Hochschulwahl, Wahlrechtsgrundsatz, Chancengleichheit, …
Die gesetzgeberische Wertung dieser Vorschrift, bei der es sich um eine bloße Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit handelt (…amtl. Gesetzesbegründung zu Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG, LT-Drs. 15/4396 v. 6.12.2005, S. 59), ist auch auf die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 21 BayVwVfG zu übertragen (vgl. VG Bayreuth, U. v. 12.10.2011 - B 2 K 10.966 - juris Rn. 22 - Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 4 GO bei möglicherwiese befangenem Bürgermeister).